Entwurf eines Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesnaturschutzgesetz
1. In § 6 Eingriffe in Natur und Landschaft wird wie folgt geändert:
a) Hinter dem Wort „Hochwasserschutzanlagen“ wird eingefügt:
„oder Anlagen, die der Entwässerung dienen“
b) Als Satz 2 wird angefügt:
„Gleiches gilt für Veränderungen der Gestaltung oder Nutzung von Grundflächen und Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die nicht von einer Behörde durchgeführt werden und die keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften als der des § 17 Abs. 3 BNatSchG bedürfen.“
2. § 10 Verfahren der Genehmigung wird wie folgt geändert:
a) Als Absatz 2 wird neu eingefügt:
„(2) § 17 Abs. 3 BNatSchG findet keine Anwendung.“
b) Aus dem Absatz 2 wird Absatz 3.
3. § 13 Genehmigungsverfahren wird wie folgt geändert:
a) Als Absatz 2 wird neu eingefügt:
„(2) Äußert sich zum Genehmigungsantrag eine Behörde, die anzuhören ist, nicht innerhalb von einem Monat nach Anforderung der Stellungnahme oder verlangt sie nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Hinderungsgründe eine Nachfrist bis zu einem Monat für ihre Stellungnahme, so ist davon auszu gehen, dass das Vorhaben mit den von dieser Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Belangen in Einklang steht. Bedarf die Genehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften der Zustimmung, des Einvernehmens oder Benehmens einer anderen Behörde, so gelten diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 als erteilt.“
b) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
4. In § 15 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft erhält Absatz 5 Satz 2 folgende Form:
„Sie sind durch Verordnung oder Satzung in die entsprechenden Kategorien nach § 15 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu überführen.“
5. § 22 Gesetzlich geschützte Biotope wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird Nr. 3 gestrichen.
b) Aus Abs. 1 Nrn. 4 bis 8 werden die Nrn 3 bis 7.
c) In Abs. 2 Satz 1 wird hinter dem Wort „Dämmen“ eingefügt:
„sowie Anlagen, die der Entwässerung dienen“
d) In Abs. 2 Satz 2 wird hinter dem Wort „Dämmen“ eingefügt:
„sowie Anlagen, die der Entwässerung dienen“
6. In § 31 Duldungspflicht wird in Satz 1 hinter dem Wort „Grundstück“ eingefügt:
„außerhalb von Wohnräumen“
7. § 32 Vorkaufsrecht wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird gestrichen.
Begründung
Zu 1a)
Auch Unterhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen an Entwässerungsanlagen
sollen nicht als Eingriff im Sinne von § 14 BNatschG gelten.
Zu 1b)
In Verbindung mit folgender Nr. 2 dieses Antrages soll eine gesetzliche Regelung für Bagatelleingriffe geschaffen werden, die verhindert, dass für kleine Maßnahmen, die keiner behördlichen Genehmigung bedürfen, zusätzliche bürokratische Hürden aufgebaut werden.
Zu 2.
Eine subsidiäre Eingriffsgenehmigung ist verzichtbar. Das nach § 17 Abs. 3 BNatSchG vorgesehene Genehmigungsbedürfnis für Eingriffe, die nicht von einer Behörde durchgeführt werden und keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen, bedeutet eine Verschärfung der Zulassungserfordernisse für Eingriffe in Natur und Landschaft. Bei einem solchen Genehmigungserfordernis fehlt es darüber hinaus an der Vollzugsfähigkeit. Der Vorhabenträger muss schließlich selbst prüfen, ob eine von ihm geplante Maßnahme zu einer „erheblichen Beeinträchtigung“ im Sinne von § 14 BNatSchG führen könnte und deswegen eine Genehmigungspflichtigkeit vorliegt. In § 18 NatSchG LSA (alt) gab es zumindest einen Beispiel-Katalog. Vor allem für den Vorhabenträger ergibt sich eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit. Das Genehmigungserfordernis trägt darüber hinaus zu einer unnötigen Bürokratisierung bei und führt zu einer aus naturschutzfachlicher Sicht nicht sachgerechten Behandlung von Veränderungen in Natur und Landschaft.
Zu 3.
Einfügung einer gesetzlichen Fiktion zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens.
Zu 4.
Der Verordnungs- oder Satzungsgeber soll veranlasst werden, bestehende Schutzgebiete in die aktuellen Schutzkategorien zu überführen. Dies würde zu mehr Übersichtlichkeit im Naturschutzrecht führen, ohne dass Einschränkungen beim Schutzstandard zu erwarten sind. Durch Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes wäre dennoch sichergestellt, dass auch eine Missachtung des Gebots keine Nachteile für den Naturschutz bringen würde.
Zu 5a/b)
Der Erhalt planar-kolliner Frischwiesen ist unbedingt mit Unterhaltungsmaßnahmen verbunden. So ist im Regelfall eine Mahd von mindestens ein- bis zweimal pro Jahr notwendig. Der Schutzmaßstab des § 30 Abs. 2 könnte solche Maßnahmen und damit dauernde Eingriffe in den Naturhaushalt erforderlich machen. Eine Erweiterung des Biotopkatalogs über § 30 Abs. 2 BNatSchG und § 37 Abs. 1 NatSchG LSA (alt) hinaus scheint insofern nicht nur aus Kostengründen unverhältnismäßig.
Zu 5c/d)
Auch Maßnahmen, die dem Erhalt von Entwässerungsanlagen dienen, sollen in die Ausnahmeregelung aufgenommen werden.
Zu 6.
Das Betretensrecht soll sich nicht auf Wohnräume erstrecken.
Zu 7.
Eine nur geringfügig abweichende Regelung zum Bundesgesetz erscheint im Interesse des Rechtsanwenders unnötig.
Veit Wolpert
Fraktionsvorsitzender





